Die Kommission hat am 21.09.2015 eine neue Sammlung von Prüfrastern („Analytical Grids“) zur Anwendung des Beihilfenrechts auf die öffentliche Finanzierung von Infrastrukturprojekten publiziert. Es handelt sich hierbei zwar „nur“ um ein nicht-rechtsverbindliches Arbeitsdokument der Kommission, das eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen kann. Die Prüfraster spiegeln aber den gegenwärtigen Stand des Beihilfenrechts im Bereich verschiedenster spezifischer Infrastrukturen wider und sind damit eine gute Grundlage für die Einschätzung der Beihilfenrelevanz von Infrastrukturförderung. Das Papier liegt bislang nur in englischer Sprache vor.
Unter dem Eindruck des Grundsatzurteils „Leipzig-Halle“ (verb. Rs. T-443/08 u. T-455/08 sowie nachfolgend C-288/11 P) hatte die Kommission bereits im Jahr 2012 eine Sammlung von Prüfrastern veröffentlicht, um den nationalen Behörden – insbesondere im Bereich der Förderung mit Mitteln der Europäischen Strukturfonds – die Identifizierung von notifizierungspflichtigen Infrastrukturprojekten zu erleichtern. Das jetzige Update ist das Resultat neuerer Entwicklungen, insbesondere den Ergebnissen der „State Aid Modernisation“ („SAM“) der letzten Jahre.
Angesichts der seit dem Urteil „Leipzig-Halle“ entwickelten Prüfaktivität der Kommission enthält die neue Sammlung inzwischen Prüfraster für neun Kategorien von Infrastrukturen: Neben Breitband-, FuEuI-, Kultur und Sport-/Multifunktions-Infrastrukturen sind dies Flughäfen, Häfen und Infrastrukturen für Energie, Abfallmanagement und Schienenverkehr (inkl. Metro) sowie lokale Verkehrsinfrastrukturen. Die Prüfraster sind dabei immer gleich aufgebaut: Einleitend wird zunächst der Reichweite des Prüfraster für die spezifische Infrastruktur erläutert; d.h. es wird auf die verschiedenen Ebenen eingegangen, auf denen bei der Finanzierung eine Beihilfenrelevanz gegeben sein kann. Auf der ersten Stufe der Raster wird dann erläutert, unter welchen Voraussetzungen nicht vom Vorliegen einer Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und damit nicht von einer Verpflichtung zur Notifizierung nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV ausgegangen wird. Schwerpunkt der Darstellung ist somit, wann nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts vom Fehlen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einem wettbewerbsverzerrenden Effekt (z.B. De minimis-Beihilfen) oder eines beihilferelevanten Vorteils ausgegangen wird. Auf der zweiten Stufe der Raster folgen sodann Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen eine Notifizierung trotz des Vorliegens einer Beihilfe entfallen kann. Hier wird insbesondere der Fall genannt, dass bereits eine genehmigte Beihilferegelung vorliegt und auf die jeweils einschlägigen Regelungen in Gruppenfreistellungsverordnungen eingegangen. Für den Fall, dass eine anmeldepflichtige Beihilfe festzustellen ist, beinhaltet die dritte Stufe des Rasters schließlich die Darstellung des aktuellen Beihilferegimes für eine Genehmigung durch die Kommission. Zur Abgrenzung wird zudem erläutert, welche Arten von Projekten aus beihilferechtlicher Sicht grundsätzlich nicht unterstützt werden können. Alle Prüfraster schließen mit einer Quellenangabe – neben den für den Rechtsrahmen maßgeblichen Verordnungen, Rahmen, Leitlinien und Entscheidungen werden hier z.T. auch Präzedenzfälle der Kommission zitiert.
Durch die Prüfraster wird den mit der Finanzierung von Infrastrukturen befassten Behörden aber auch allen anderen Betroffenen ein guter Überblick über den gegenwärtigen beihilferechtlichen Besitzstand gegeben. Hilfreich dürften die Raster dabei insbesondere für die Bereiche von Infrastrukturen sein, für die es bislang noch keinen bzw. erst seit der AGVO von 2014 einen Freistellungstatbestand gibt (wie z.B. Hafeninfrastrukturen oder Sport- und Freizeitinfrastrukturen). Denn besonders für diese Bereiche erfolgt eine relativ ausführliche Darstellung der bisherigen Entscheidungspraxis der Kommission. Die Prüfraster können insofern aber natürlich nur eine Momentaufnahme sein und eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen. Dementsprechend weist auch die Kommission darauf hin, dass die Frage, ob für ein Projekt eine Notifizierung erforderlich ist, letztlich nur anhand konkreter Informationen beantwortet werden kann und den Mitgliedstaaten zur Klärung auch das Prä-Notifizierungsverfahren zur Verfügung steht.
Interessant sind auch die eingangs der speziellen Prüfraster gegebenen Erläuterungen zu den beihilferechtlichen Implikationen bei Projekten, die durch den von Kommission und EIB gemeinsam aufgelegten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) unterstützt werden. Die Kommission stellt hier noch einmal klar, dass eine Finanzierung durch den EFSI selbst – anders als die Finanzierung durch die Europäischen Investitions- und Strukturfonds (ESI) – keine Beihilfe i.S.d. AEUV ist. Jegliche mitgliedstaatliche Kofinanzierung (auch durch ESI-Mittel) unterliegt aber natürlich dem Beihilfenrecht. Um die Umsetzung von EFSI-Projekten zu unterstützen, beabsichtigt die Kommission, die staatliche Kofinanzierung von EFSI-Projekten prioritär und beschleunigt zu prüfen. Ziel ist der Abschluss der Prüfung innerhalb von 6 Monaten nach Information durch den betreffenden Mitgliedstaat. Diese Absicht ist zu begrüßen. Schade ist, dass trotz der erheblichen Beihilfenrelevanz der Strukturfondsmittelverwendung es für diesen Bereich keine vergleichbaren „Fast track“-Zusagen gibt.
Diesen Beitrag schrieb Rechtsanwältin Julia Lipinsky während ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner