Ein Jahr ist es nun gerade her, dass der spanische Fußball auf dem beihilferechtlichen Spielfeld der Kommission mit einem 0:1 unterlag. Insbesondere steuerliche Sonderregeln für einige spanische Fußballclubs standen dort auf dem Prüfstand. Im Schatten der aktuellen Steueraffäre des Fußballstars Cristiano Ronaldo – der von 2011 bis 2014 14,7 Mio. € an Steuern hinterzogen haben soll – beginnt derzeit – angeschoben durch die UEFA – ein neues beihilferechtliches Thema zu brodeln.
Das Beckham-Gesetz – „Ley Beckham“
Das sogenannte „Ley Beckham“ wurde von der spanischen Regierung Ende 2003 verabschiedet und sah vor, dass ausländische Spitzenkräfte, die von spanischen Firmen verpflichtet wurden, für sechs Jahre maximal 25 % Einkommenssteuern zahlten. Ursprünglich war das Gesetz für Top-Manager und Wissenschaftler gedacht. David Beckham war jedoch der erste, der diese Steuerregelung für sich nutzen konnte, als er in der Saison 2003/2004 bei Real Madrid anheuerte. Da traf es sich gut, dass gleichzeitig das Vermögen, das Spieler wie er im Ausland hielten, in Spanien gar nicht versteuert werden musste. Gleiches galt für Werbeauftritte, die in einem anderen Staat erzielt wurden.
Den noch einmal um einen Punkt abgesenkten Steuersatz von 24 % mussten die Profis dabei nicht auf ihr gesamtes Bruttoeinkommen abführen. Bis zu 15 % ihres Einkommens konnten sie über Gesellschaften abwickeln, die so genannte „Bildrechte“ vermarkten. Solche Firmen mussten nicht in Spanien gemeldet sein. Vor einigen Jahren wurden diese Regelungen dann aber wieder auf Wirtschaftsbosse begrenzt.
Diese Steuererleichterung verschaffte spanischen Top-Vereinen lange Zeit einen nicht unerheblichen Vorteil auf dem Markt: das Steuereinsparpotential lockte große Fußballer in das Land. Das Ganze wäre neben steuerrechtlichen Fragen wie im Fall von Cristiano Ronaldo sicherlich auch mal einer beihilferechtlichen Überprüfung wert.
UEFA und Fair-Play in der Steuerpolitik
Darf man dem Präsidenten des Champions-League Siegers, Real Madrid, Glauben schenken, befindet sich der spanische Fußball derzeit in einer Krise. Spanische Vereine hätten erhebliche Probleme, Topspieler für die Primera División zu gewinnen, da in Spanien die Steuerlast erheblich höher sei als z.B. in England. Der Präsident des spanischen Ligaverbandes teilt diese Auffassung ebenfalls. Vor diesem Hintergrund gibt es aktuell Bestrebungen im spanischen Fußball, die Regierung zu einer Reform des Steuerrechts wieder in Richtung „Beckham-Gesetz“ zu lenken.
Erstaunlicherweise hat sich nun aber der UEFA Präsident Aleksander Ceferin zu Wort gemeldet. Er fürchtet um das steuerliche Fair Play im Fußball. Ceferin betont zwar, dass Steuerpolitik selbstverständlich Sache der Mitgliedstaaten sei und nicht Sache der UEFA. Steuererleichterungen für Clubs oder Spieler in Sachen Fußball jedoch der UEFA ein Dorn im Auge seien, da sie zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führten. Dabei greift die UEFA nun auf die Krücke des EU-Beihilfenrechts zurück und verweist wohl in einem Schreiben an den Europaabgeordneten Fabio De Masi auf die bereits durchgeführten Beihilfeverfahren gegen einzelne Fußballclubs, „vor allem in Bezug auf spanische Clubs“.
Fairplay und das Beihilfenrecht
Der Ruf nach dem EU-Beihilfenrecht kommt nicht wirklich überraschend. In einer noch unter dem fußballaffinen Vizepräsidenten der Kommission und Wettbewerbskommissar Almunia und UEFA-Präsident Platini abgeschlossenen gemeinsamen Erklärung vom 21.3.2012 wurde hervorgehoben, dass das UEFA-FFP im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stünde. Begründet wurde dies damit, dass es in beiden Fällen um die Förderung der finanziellen Selbständigkeit der Fußballvereine gehe (vgl. Pressemitteilung der Kommission). Eine tatsächlich kongruente Zielsetzung der Fairplayregeln und dem Beihilfenrecht wurde damals von Kritikern bezweifelt. Zum einen wende sich das UEFA-FFP ausschließlich an private Akteure. Zum anderen beabsichtige es nicht die Aufrechterhaltung von fairem Wettbewerb, sondern die Verhinderung inflationärer Strukturen. (ausführlich dazu: Hirsbrunner/Schnitzler „Fairness und Wettbewerbsrecht – Anmerkungen zum Financial Fairplay im Profifußball, EuZW 2014, 567ff.) Fairplay hat erstaunlicherweise daher nicht immer was mit fairem Wettbewerb zu tun. Dennoch kündigten Kommission und UEFA in der Erklärung an, in Zukunft zusammenzuarbeiten und Fragen wie die steuerliche Behandlung von Fußballvereinen gemeinsam zu klären.
Vor diesem Hintergrund bleibt abzuwarten, ob es ein beihilferechtliches Rückspiel zwischen der Kommission und dem spanischen Fußball geben wird. Angepfiffen ist das Spiel bereits – erstaunlicherweise von der UEFA – aber die kennt sich ja zumindest mit Fairplay aus.
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner