Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens über die Strategische Reserve – der deutsche Strommarkt kommt nicht zur Ruhe.

Nachfragereaktionsmechanismen als eine Form von Kapazitätsmechanismen, werden derzeit von verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschiedlichsten Konstellationen eingeführt um die Stromversorgungssicherheit zu gewährleistet. Da es sich dabei um staatliche Maßnahmen handelt, ist es nicht sehr verwunderlich, dass die Kommission in diesem Zusammenhang beihilferechtliche Probleme wittert. Die Kommission befürchtet, dass Kapazitätsmechanismen, wenn sie nicht wirklich erforderlich oder schlecht konzipiert sind, zu Wettbewerbsverzerrungen, Hindernissen für die grenzüberschreitende Durchleitung von Strom und überhöhten Strompreisen führen. Die Kommission hat daher mit einer beihilferechtlichen Sektoruntersuchung zu Kapazitätsmechanismen im April 2015 begonnen.

Die Sektoruntersuchung und der beihilferechtliche Hintergrund

Am 30.11.2016 hat die Kommission ihren Abschlussbericht zur Sektorenuntersuchung über Kapazitätsmechanismen im Energiesektor veröffentlicht. Sie hat im Rahmen dieser Sektorenuntersuchung festgestellt, dass es in elf erfassten Mitgliedstaaten fünfunddreißig Kapazitätsmechanismen gibt. Trotz unterschiedlicher Ausgestaltung der einzelnen Mechanismen haben diese gemeinsam, dass sie auf der einen Seite eine ausreichende Kapazität zur Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards gewährleisten sollen und auf der anderen Seite durch Zahlungen für die Bereitstellung von Stromkapazitäten Stromerzeugern eine zusätzliche Vergütung verschaffen. Diese Maßnahmen betrachtet die Kommission regelmäßig als staatliche Beihilfe, wenn die Maßnahme auf Initiative bzw. unter Beteiligung staatlicher Stellen zustande kam, ihr vorrangiges Ziel die Gewährleistung der Sicherheit der Stromversorgung ist und sie Kapazitätsanbietern zusätzlich zu den Einnahmen, die sie gegebenenfalls aus dem Stromverkauf erzielen, eine Vergütung bieten.

Die Vereinbarkeit dieser beihilferelevanten Maßnahmen prüft die Kommission auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen.

Prüfungsansatz ist dabei vorrangig die Frage, ob tatsächlich Kapazitätsmechanismen erforderlich sind, um das Problem der Versorgungssicherheit zu lösen oder ob der Markt das nicht aus eigener Kraft schafft.

Strategische Reserve – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens

Vor diesem Hintergrund hat nun die Kommission am 07.04.2017 ein förmliches Prüfverfahren über die von Deutschland geplante Strategische Reserve eröffnet. Diese sieht bislang vor, dass die Netzbetreiber Kapazitäten von insgesamt zwei Gigawatt außerhalb des Marktes vorhalten müssten. Deutschland rechnet allerdings nicht mit strukturellen Knappheiten. Diese Kapazitätsreserve dient der Absicherung gegen unvorhergesehene Entwicklungen oder Extremsituationen im Zuge der Energiewende. Die Regelung soll ab Winter 2018/2019 zunächst zwei Jahre lang gelten. Eine Verlängerung oder Aufstockung ist im Anschluss möglich. Eine Auflösung der Kapazitätsreserve ist auch nicht für den Fall geplant, dass die Reformen auf dem deutschen Strommarkt greifen. Die Kommission hat vor diesem Hintergrund die Erforderlichkeit der Maßnahmen in Frage gestellt, wie sie am Freitag in ihrer Pressemitteilung ausführte.

Darüber hinaus hat sie Zweifel daran, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kapazitätsreserve für regelbare Lasten – also für Kunden, die zur Einstellung oder Verringerung ihres Stromverbrauchs bereit sind, um Angebot und Nachfrage ins Gleichgewicht zu bringen – möglicherweise nicht offen genug seien.

In 2016 hatte die Kommission bereits zwei deutsche Regelungen beihilferechtlich untersucht. Beide dienen der Stromversorgungssicherheit und wurden von der Kommission genehmigt:

Verordnung zur abschaltbaren Lasten (Staatliche Beihilfe SA.43735).

Auf Grundlage der Verordnung zu abschaltbaren Lasten – „AbLaV“ können deutsche Netzbetreiber flexible wöchentliche Verträge mit Kunden über eine Gesamtkapazität von 1500 Megawatt(MW) schließen. Dadurch können die Netzbetreiber den Verbrauch dieser Kunden gegen die Zahlung einer Gebühr aus der Ferne kurzfristig reduzieren. Deutschland konnte in dem Beihilfeverfahren belegen, dass für den deutschen Strommarkt mit dem wachsenden Anteil aus erneuerbaren Energiequellen eine höhere Flexibilität des Stromnetzes erforderlich wird.

Deutsche Braunkohlereserve (Staatliche Beihilfe SA.42536)

Die EU-Kommission hat am 27. Mai 2016 Beihilfen im Umfang von 1,6 Mrd. Euro für die schrittweise Stilllegung von acht deutschen Braunkohlekraftwerksblöcken der Firmen RWE, Vattenfall und MIBRAG genehmigt. Die Braunkohlekraftwerke werden seit 2016 zunächst in eine sogenannte Sicherheitsbereitschaft überführt und nach vier Jahren endgültig abgeschaltet. Für die Sicherheitsbereitschaft erhalten die Betreiber einen Ausgleich von insgesamt 1,16 Mrd. €.

Die Maßnahme wurde von der Kommission genehmigt, da sie Deutschland bei der Erreichung seines CO2-Reduktionsziels deutlich voranbringe. Sobald alle acht Blöcke im Jahr 2020 in der Sicherheitsbereitschaft sind, können laut BMWi CO2-Reduktionen von elf bis 12,5 Mio. Tonnen pro Jahr erzielt werden. Zudem kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergütung den Anlagenbetreibern gegenüber Wettbewerbern keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffe, da sie im Wesentlichen auf dem Gewinn basiere, den die Betreiber erzielen würden, wenn sie weitere vier Jahre auf dem Strommarkt tätig wären – womit die durchschnittliche erwartete Lebensdauer der Anlagen noch nicht ausgeschöpft wäre. Etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverfälschungen würden durch die entstehenden Umweltvorteile ausgeglichen.

Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner

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