Alles neu – macht der Mai!

Nun ist sie endlich da, die Änderungsverordnung zur AGVO! Am 17. Mai 2017 hat die Kommission die Freistellung weiterer Beihilfen angenommen. Damit werden zum einen die Schwellenwerte für bereits freigestellte Maßnahmen z.T. erhöht und zum anderen weitere Gruppen von Beihilfen von der Notifizierungspflicht ausgenommen und können ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden, soweit die in der AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Was gibt es Neues?

Erwartungsgemäß werden durch die Erweiterung der AGVO Investitionen für Flughäfen bis zu 3 Mio. PAX p.a. freigestellt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in einem Einzugsbereich von 100 km (60 Min. Fahrzeit) keine anderer Verkehrsflughafen liegt und die Auslastung der Infrastruktur für die nächsten Jahre gewährleistet ist. Wie auch in den Flughafenleitlinien muss auch hier die Finanzierungslücke berechnet werden, um den Anreizeffekt, die Erforderlichkeit und Angemessenheit zu belegen. Die prozentuale Höhe der freigestellten Förderung richtet sich im Übrigen nach der Größe des Flughafens.

Auch staatliche Beihilfen zugunsten von See- und Binnenhäfen sind zukünftig freigestellt. Sichergestellt werden muss dabei, dass die Beihilfe einen absoluten Schwellenwert (zwischen 40 – 150 Mio. € – je nachdem, ob es sich um einen Binnen- oder Seehafen handelt und ob dieser Teil des Kernnetzkorridors i.S.d. TEN-V-Verordnung ist) nicht überschreitet.

Die Obergrenze für Investitionsbeihilfen im Kulturbereich wird auf 150 Mio. € pro Projekt und Jahr erhöht. Betriebsbeihilfen liegen bei 75 Mio. € pro Unternehmen.

Investitionsbeihilfen für multifunktionale Freizeiteinrichtungen und Sportinfrastruktur werden auf 30 Mio. € oder Gesamtkosten i.H.v. 100 Mio. € erhöht. Betriebsbeihilfen sind weiterhin nur für Sportinfrastrukturen erlaubt.

Neben freigestellten Regelungen für Unternehmen in äußerster Randlage und Anlaufbeihilfen für kleine Unternehmen führen die Neuerungen in der AGVO endlich zu einer Aufhebung unterschiedlicher Ansätzen zwischen Beihilfenrecht und dem Recht der Europäischen Investitions- und Strukturfonds im Zusammenhang mit vereinfachten Kostenoptionen. Diese können nun auch auf Grundlage der AGVO herangezogen werden.

Betriebsbeihilfen für Flughäfen und Seehäfen

Entgegen dem 1. Überarbeitungsentwurf der AGVO werden nunmehr Betriebsbeihilfen für kleinere Flughäfen (200.000 PAX p.a. in den vergangenen zwei Jahren) freigestellt. Dies war ein besonderes Anliegen der deutschen Seite im Rahmen der Konsultation. Allerdings mit einem Freistellungswünsch für Flughäfen bis 500.000 PAX p.a.. Lehnte die Kommission diesen Ansatz zunächst mangels ausreichender Erfahrungen in diesem Bereich ab, zeigt sie nun doch Entgegenkommen (s. dazu BlogBeitrag vom 9. Dezember 2016).

Weniger Entgegenkommen zeigte die Kommission jedoch gegenüber den Forderungen, insbesondere der norddeutschen Küstenländer, auch die Unterhaltungsbaggerung von Seehäfen freizustellen (s. dazu BlogBeitrag vom 17. Oktober 2016). Dort ist es bei der Freistellung der Zugangsbaggerung geblieben. Damit werden die Seehäfen, die aufgrund von natürlichen Gegebenheiten wie Tide und Sedimentation bereits einen Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Seehäfen haben, die nicht unerheblichen Kosten für die Unterhaltungsbaggerung auch weiterhin aus eigener Tasche zahlen müssen.

Schreibe einen Kommentar