Abgefahren – Das Busspurprivileg für „echte“ Londoner Taxis ist wohl keine staatliche Beihilfe

Der EuGH hat am 15. Januar 2015 entschieden, dass die Erlaubnis für London-Taxis zur Benutzung der Busspuren, die nicht für Funkmietwagen gilt, keine staatliche Beihilfe zu sein scheint (Az.: C-518/13).

Was ist eigentlich ein Funkmietwagen?

Sie sind auch dem deutschen Markt nicht mehr fremd. Neue Beförderungsdienstleister – wie Uber – erobern durch moderne Technologien den Taxi-Markt. In London werden Taxi-Dienstleistungen sowohl von traditionellen London-Taxis („black cabs“) als auch von Funkmietwagen („minicabs“) erbracht. Nur London-Taxis dürfen dabei  auf offener Straße herangewunken werden. Die sogenannten Funkmietwagen, worunter auch der in Deutschland kontrovers diskutierte Beförderungsdienstleister „Uber“ gehört, dürfen nur durch Vorbestellung gebucht werden.

Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass „echte“  Londoner Taxifahrer, strengen Kriterien im Hinblick auf ihre Fahrzeuge, ihre Preise und ihre Kenntnisse von London unterliegen. Für Funktaxis gelten diese Vorschriften nicht.

Funkmietwagen drehen durch – Das Vorabentscheidungsverfahren

Funkmietwagen dürfen im Gegensatz zu den traditionellen black cabs die Londoner Busspur nicht befahren. Eventech, eine Betreiberin von Funkmietwagen in London, erhielt zwei Bußgeldbescheide , da ihre Fahrer eine Busspur in der Londoner Innenstadt benutzt hatten. Hiergegen legte sie Widerspruch ein. Der mit der Rechtssache befasste Court of Appeal legte dem EuGH später die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob das Busspurprivileg eine staatliche Beihilfe ist.

EuGH im Rückwärtsgang – Das Urteil

Nach Ansicht des EuGH ist die Busspur-Erlaubnis keine staatliche Beihilfe.  Die Situation der Londoner black cabs sei – gerade im Hinblick auf ihre strengen Vorgaben der Dienstleistungserbringung –  wesentlich  von der Situation der Funkmietwagen zu unterscheiden und verneint so das Merkmal der Selektivität.

Auch die Verwendung  staatlicher Mittel lehnt der Gerichtshof ab und stellt klar, dass Geldbußen keine staatlichen Einnahmequellen sind. Der Umstand, dass gegen black cabs keine Geldbuße im Falle des Befahrens der Busspur verhängt wird, bewirke daher keine Belastungen für den Staatshaushalt. Die Busspuren würden außerdem nicht wirtschaftlich genutzt. Sie dienten insbesondere der Erleichterung des öffentlichen Verkehrs mit Bussen. Die Gewährung der Nutzung der Busspur gegenüber black cabs diene darüber hinaus dem übergeordneten Regelungszweck der Schaffung eines sicheren und effizienten Beförderungssystems.

Freie Fahrt voraus – oder etwa nicht? – Ein Ausblick

Man wundert sich doch auf den ersten Blick, dass der EuGH hier die Vergleichbarkeit zwischen den Taxidienstleistern verneint. Immerhin handelt es sich hier um eine äußerst schlichte Dienstleistung – Die Beförderung von Personen von A nach B. Man könnte meinen, dass der EuGH von der Sorge beflügelt war, den Beihilfebegriff soweit auszudehnen, dass mithin jeder irgendwie einem Konkurrenten gewährte Vorteil bald über das Beihilfenrecht eliminiert werden kann.

Aber es gibt auch einen Ausblick. Immerhin deutet der Gerichtshof an, dass  nicht auszuschließen ist, dass der Umstand, dass durch das Busspurprivileg die Erbringung von Diensten durch Funkmietwagen in London weniger attraktiv wird, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in diesen Markt einzudringen, verringern.

*Diesen Beitrag schrieb Désirée von Wietzlow während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin bei MWP.

Schreibe einen Kommentar