Nach über einem Jahr kam nun die Entscheidung der Kommission in Sachen EEG 2012. Wir denken zurück. Die Kommission leitete im Dezember 2013 das förmliche Prüfverfahren ein, um die weitgehende Befreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage beihilferechtlich zu überprüfen. Viele Unternehmen sahen nicht zuletzt ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Dies folgte vor allem aus der Gefahr enormer Rückzahlungsverpflichtungen im Falle der Unvereinbarkeitsentscheidung der Kommission.
Was eigentlich geschah… Das im Jahr 2012 gültige EEG basierte auf einer komplexen Regelungssystematik. Die grundsätzlich angeordnete Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien wurde durch einen Ausgleichsmechanismus finanziert, der es den vorgelagerten Netzbetreibern erlaubte ihre Mehrkosten auf die Endverbraucher abzuwälzen. Besonders stromintensive Unternehmen waren jedoch von dieser sogenannten EEG-Umlage ausgenommen. Die Kommission bringt Licht ins Dunkel… Nunmehr hat die Kommission 25. November 2014 das Verfahren abgeschlossen. Sie sieht die Förderung der Erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz in seiner damaligen Fassung (EEG 2012) als staatliche Beihilfe an, hält sie aber grundsätzlich für vereinbar mit dem europäischen Beihilferecht. Im Hinblick auf die Befreiung von der EEG-Umlage – die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung, hat sich die Kommission indes festgestellt, dass eine Beihilfe vorliegt, die teilweise rechtswidrig ist. Erhellung? – zumindest teilweise! Über die Ansicht der Kommission wird jedoch weiterhin kontrovers gestritten. Das Bundeswirtschaftsministerium stellte in einem von ihm veröffentlichten Infopapier klar, dass sie die Ansicht der Kommission nicht teilt und die die Begünstigung von stromintensiven Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nicht als Beihilfe ansieht. Ist der Akku bald leer? Was von der Rückzahlungspflicht wirklich umfasst ist Die von den betroffenen Unternehmen die befürchteten Rückzahlungen sind nicht ausgeblieben; halten sich jedoch angesichts der Befürchtungen in Grenzen. Was wird zurückgefordert?
- Betroffen sind ausschließlich Begünstigungen aus den Jahren 2013 und 2014.
- Die Berechnungsmethode für die Rückzahlungen ergibt sich aus dem von der Kommission genehmigten „Anpassungsplan“, der von Deutschland vorgelegt wurde.
- Grundlage für dem Rückforderungsbetrag ist die Differenz zwischen den Begrenzungen gemäß der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (EEAG) vom 28. Juni 2014 und der tatsächlich gewährten Begrenzung nach §§ 40 ff. EEG 2012.
- Die Höhe der Nachzahlungen ist auf maximal 125 % (für 2013) bzw. 150 % (für 2014) der nach dem EEG 2012 für 2013 ermittelten EEG-Zahlung.
- Ausnahmen gibt es für die Fälle, in denen einem Unternehmen in den Jahren 2013 und 2014 lediglich eine Begrenzung von insgesamt unter 200.000 € gewährt wurde und die weiteren Anforderungen der europarechtlichen de minimis-Vorgaben eingehalten sind.
Nach dem entsprechenden Aufatmen in der Industrie, wird nun mit der Umsetzung des Beschlusses begonnen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist verpflichtet die gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern. Dazu hebt es die Begrenzungsbescheide für die Jahre 2013 und 2014 teilweise auf und ordnet eine entsprechende Nachzahlung unmittelbar an den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an. Gegen den Strom? Was kommt nun? Es wird sich zeigen, ob der Beschluss der Kommission letztlich angegriffen wird. Dafür ist entscheidend, ob die Kommission das EEG zu Recht als Beihilfe eingeordnet hat. Der Weg zu dieser Klärung ist allerdings lang und führt zum Europäischen Gericht nach Luxemburg.
*Diesen Beitrag schrieb Désirée von Wietzlow während ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin bei MWP.