Am 28. Januar hat die Kommission die nunmehr 5. Überarbeitung des Temporary Frameworks beschlossen. Über die Verlängerung der Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 betrifft diese insbesondere die Erhöhung der Obergrenzen einzelner Beihilfemaßnahmen sowie die Möglichkeit der Umwandlung bereits gewährter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse.
Anhebung der Beihilfeobergrenzen
Aufgrund der fortschreitenden Eindämmungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der damit verbundenen Beschränkungen wirtschaftlicher Aktivitäten hat die Kommission im Rahmen der 5. Überarbeitung des Temporary Frameworks die Obergrenzen einzelner Beihilfemaßnahmen angehoben:
• Die in Deutschland als „Kleinbeihilfen“ bekannten Liquiditätshilfen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können nunmehr bis zu einem Betrag iHv. 1,8 Mio. € je Unternehmen gewährt werden, bisher waren es 800.000 €.
• Die bisherige Obergrenze für Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse iHv. 100.000 € wird auf 225.000 € angehoben.
• Für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors erfolgt eine Erhöhung von 120.000 € auf nunmehr 270.000 € je Unternehmen.
• Wie bisher können diese Beihilfen über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 € je Unternehmen (bis zu 30.000 € je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors/ bis zu 25.000 € je Unternehmen des Agrarsektors) kombiniert werden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt sind.
• Ebenfalls erhöht wird die Obergrenze der sog. „Fixkostenbeihilfen“. Für Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzeinbußen von mindestens 30 % hatten, kann nunmehr ein Ausgleich für nicht durch Erlöse gedeckte Fixkosten bis zu 10 Mio. € je Unternehmen (zuvor 3 Mio. €) bezahlt werden.
Ein Antrag auf Anpassung der entsprechenden deutschen Regeln muss bei der Kommission noch erfolgen.
• Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse
Der Temporary Framework eröffnet den Mitgliedstaaten als neues Instrument die Möglichkeit, bereits auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln. Zu beachten sind dabei die neuen Obergrenzen der begrenzten Beihilfebeträge (1,8 Mio. € für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, 225.000 € für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, 270.000 € je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors), die dabei grundsätzlich nicht überschritten werden sollten. Ziel ist es damit Anreize für die Mitgliedstaaten zu schaffen, vorrangig Beihilfen in Form rückzahlbarer Instrumente zu wählen.
• Verlängerung der vorübergehenden Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“
Die zurzeit bis zum 30. Juni 2021 geltende vorübergehende Streichung aller Länder aus dem Verzeichnis der Staaten mit „marktfähigen Risiken“ im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner