Geänderte Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze

Bereits am 3. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission die „Geänderte Bundesrahmenregelung Beihilfen für Flugplätze“ genehmigt und die Anwendung der Bundesrahmenregelung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Die überarbeitete Bundesrahmenregelung Flugplätze verweist – wie auch bereits die Vorgängerversion – insbesondere auf die Anwendung weiterer auf Grundlage des Temporary Framework genehmigter Programme, wie die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, die „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ sowie die „Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020“. Neu ist der Verweis auf die „Bundesregelung Fixkosten 2020“. Bei einem Mindestumsatzeinbruch von 30 % kann eine Fixkostenhilfe mit einer Beihilfeintensität von maximal 70 % beantragt werden. Die Höchstgrenze betrug bislang 3 Mio. €.

Vor dem Hintergrund der nunmehr 5. Änderung des Temporary Frameworks und der darin enthaltenen Verlängerung der Gewährung aller unter dem befristeten Rahmen möglichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 ist auch von einer entsprechenden Verlängerung der Antragsfrist in den deutschen Regelungen auszugehen. Gleiches gilt auch für die Anpassung des Betrags für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und die Anhebung des Deckels für Fixkosten von 3 Mio. € auf 10 Mio. €.

Die Bundesrahmenregelung ermöglicht den Flughäfen darüber hinaus den Ausgleich von COVID-19 bedingten Schäden in Form von Zuschüssen. Grundlage dafür ist Art. 107 Abs. 2b AEUV. Die Antragsfrist für den Schadensausgleich wird ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert. Der Zeitraum für den Schadensausgleich bleibt jedoch in der überarbeiteten Regelung jedoch unverändert und bezieht sich nur auf den Zeitrahmen vom 4. März bis 30. Juni 2020. Die Kommission vertritt bislang im Einzelfall den Ansatz, dass ein streckenbezogener Ausgleich auch über diesen Zeitraum hinaus nach Art. 107 Abs. 2b AEUV genehmigungsfähig ist. Das zeigt auch aktuell der Beschluss der Kommission zugunsten von „Altitalia“ (Staatliche Beihilfe SA 59188) . In diesem Verfahren hat die Kommission Beihilfen in Höhe von 73 Mio. € zugunsten der italienischen Fluggesellschaft genehmigt, die damit für die Einbußen entschädigt werden soll, die sie infolge der COVID-19 Pandemie zwischen dem 16. Juni und dem 31. Oktober 2020 auf 19 Strecken erlitten hat. Vor dem Hintergrund des aktuellen Beförderungsverbots aus Ländern mit Virus-Mutationen („Virusvarianten-Gebiete“) dürfen Fluggesellschaften derzeit keine Personen nach Deutschland befördern. Ein Ausgleich des Schadens bei Fluggesellschaften aber auch bei Flughäfen aufgrund Wegfalls dieser Strecken müsste im Einzelfall belegt werden, eine Genehmigung nach Art. 107 Abs. 2 b AEUV erscheint aber durchaus möglich.

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