Verordnung zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen in Kraft getreten – was nun?

Nachdem der Rat und das Europäische Parlament im Sommer letzten Jahres eine politische Einigung über den Vorschlag der Kommission einer Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen erzielt hatten (Drittstaatliche Subventionen: Rat und Europäisches Parlament erzielen politische Einigung über Kommissionsvorschlag – BeihilfenBlog (beihilfen-blog.eu)), ist die Verordnung am 23. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und um 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Auch wenn die Vorschriften der Verordnung erst ab dem 12. Juli 2023 gelten und die Anmeldepflicht für anmeldepflichtige Zusammenschlüsse und öffentliche Vergabeverfahren sogar erst ab dem 12. Oktober 2023 gilt, müssen betroffene Unternehmen bereits jetzt Vorkehrungen treffen, um zu diesem Zeitpunkt für die Anwendung der Verordnung gerüstet zu sein.

Gewährung einer finanziellen Zuwendung

Anknüpfungspunkt für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention ist nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung zunächst, ob einem Unternehmen eine „finanzielle Zuwendung“ gewährt wurde. Der Begriff der „finanziellen Zuwendung“ ist hierbei in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung ziemlich weit definiert und derzeit in den Diskussionen zu der Verordnung mit einigen Unklarheiten und Unsicherheiten behaftet.

Auch wenn die Anmeldepflichten erst ab dem 12. Oktober 2023 gelten, sind ab diesem Zeitpunkt gemäß Art. 19 Abs. 1 (für Zusammenschlüsse) bzw. gemäß Art. 27 Abs. 1 (für öffentliche Vergabeverfahren) alle finanziellen Zuwendungen zu berücksichtigen, die in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden. (Potenziell) betroffene Unternehmen müssen sich also bewusst sein, dass finanzielle Zuwendung, die sie jetzt und in den letzten drei Jahren erhalten haben, ab dem 12. Juli 2023 (rückwirkend) der Kontrolle der Kommission unterliegen und ab dem 12. Oktober 2023 angemeldet werden müssen, wenn die jeweiligen Schwellenwerte für Zusammenschlüsse oder öffentliche Vergabeverfahren überschritten sind. Insbesondere in Anbetracht der derzeit mit dem Begriff der „finanziellen Zuwendung“ verbundenen Unsicherheiten sollten betroffene Unternehmen frühzeitig sicherstellen, dass sie die von Drittstaaten erhaltenen finanziellen Zuwendungen nachvollziehen können, um zu den jeweiligen Zeitpunkten in der Lage zu sein, ihren Anmeldepflichten nachzukommen.

Mehr Rechtssicherheit durch Entwurf einer Durchführungsverordnung?

Am 06. Februar 2023 hat die Kommission einen Entwurf einer Durchführungsverordnung veröffentlicht. Die Durchführungsverordnung hat vor allem zum Ziel, Rechtssicherheit hinsichtlich der Verfahrensrechte und -pflichten der Unternehmen zu schaffen. Bis zum 06. März 2023 können interessierte Parteien Stellungnahmen zu dem Entwurf abgeben, die von der Kommission bei der Ausarbeitung der endgültigen Fassung berücksichtigt werden.

Derzeit enthält der Entwurf insbesondere die Formulare, die zur Anmeldung nach Art. 21 (bei Zusammenschlüssen) und nach Art. 29 Abs. 1 (bei öffentlichen Vergabeverfahren) verwendet werden sollen. Somit ist für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber nunmehr ersichtlich, welche Informationen sie in welcher Form übermitteln müssen, um ihren Anmeldepflichten nachzukommen.

Weiter präzisiert der Entwurf das Verfahren der Kommission bei der Einleitung und Durchführung einer eingehenden Prüfung und die den von der Prüfung unterliegenden Unternehmen in einem solchen Fall zukommenden Rechte und Pflichten. In diesem Zusammenhang regelt der Entwurf auch die Durchführung und die Reichweite des Rechts auf Akteneinsicht eines betroffenen Unternehmens.

Ebenso enthält der Entwurf Klarstellungen zur Berechnung der jeweiligen Fristen.

Einige Klarstellungen, die sich Unternehmen und weitere Stakeholder in der Durchführungsverordnung erhofft hatten, lässt der Entwurf bislang aber vermissen. Insbesondere enthält der Entwurf nicht die weithin erhofften Klarstellungen zum Konzept und zur Nachvollziehbarkeit der „finanziellen Zuwendungen“, so dass die Betroffenen weiter mit Unsicherheiten leben müssen.

*Diesen Beitrag schrieb Christopher Hanke während seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bei MWP.

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