Kommission eröffnet ein Prüfverfahren nach der Drittstaatensubventionsverordnung gegen chinesischen Hersteller von Windkraftanlagen

Julia Breitenfeld, Gabriele Quardt

Mit Pressemitteilung vom 03.02.2026 hat die Europäische Kommission bekanntgegeben, dass sie eine eingehende Prüfung auf Grundlage der Drittstaatensubventionsverordnung (Drittstaatensubventionsverordnung (VO (EU) 2022/2560, sog. DSVO) eingeleitet hat. Im Visier steht das Unternehmen Goldwind Science & Technology Co. Ltd (Goldwind). Goldwind hat ihren Hauptsitz in China, produziert und verkauft Windkraftanlagen und bietet damit verbundene Dienstleistungen auf dem Europäische Markt an. Die Kommission befürchtet, dass die von China an Goldwind gezahlten Subvention zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem EU-Binnenmarkt führen könnten.

Hintergrund

Die Drittstaatensubventionsverordnung gilt seit Juli 2023. Sie soll die Regelungslücke schließen, die dadurch entsteht, dass das beihilferechtliche Kontrollsystem der EU auf Drittstaatensubventionen keine Anwendung findet. Um der Wettbewerbsverzerrungen auf dem EU-Binnenmarkt durch ausländische Subventionen entgegenzuwirken, gibt die DSVO der Kommission verschiedene Instrumente an die Hand. (siehe genauer: Erste eingehende Prüfung nach der Drittstaatensubventionsverordnung – DER Blog zum EU-Beihilfenrecht)

Von Amts wegen (ex officio)

Gemäß Art. 9 (1) DSVO kann die Kommission erhaltene Informationen über drittstaatlichen Subventionen von Amts wegen hinsichtlich ihrer möglichen Wettbewerbsverzerrung prüfen. Deuten diese Informationen daraufhin, dass der EU-Binnenmarkt durch die Drittstaatensubvention möglicherweise verzerrt wurde, geht die Kommission gemäß Art. 10 (1) DSVO in die Vorprüfung. Im Rahmen der Vorprüfung bewertet die Kommission vorläufig, ob eine Verzerrung des Binnenmarkts durch die drittstaatliche Subvention zu befürchten ist. Liegen der Kommission hinreichende Anhaltspunkte vor, dass dies weiterhin der Fall sein könnte, leitet sie gemäß Art. 9 (3), Art. 10 DSVO die eingehende Prüfung ein. In der eingehenden Prüfung erfolgt eine umfassendere Betrachtung der drittstaatlichen Subvention. Die Kommission holt dazu gemäß Art. 13, 14 und 15 DSVO alle erforderlichen Informationen ein, die für die Bewertung der wettbewerbsverzerrenden Wirkung der drittstaatlichen Subvention erforderlich sind.

Im konkreten Fall Auch bei Goldwind erfolgte die Einleitung des Prüfverfahrens von Amts wegen, nachdem die Kommission verschiedenen Unternehmen im Bereich des Windkraftanlagensektors um Erteilung von Informationen hinsichtlich erhaltenden Drittstaatensubventionen gebeten hat. Goldwind war eines dieser Unternehmen.

Bei den zu prüfenden Subventionen handelt es sich um Zuschüsse, steuerliche Vorzugsmaßnahmen und Vorzugsfinanzierung in Form eines Darlehens in Höhe von insgesamt 140 Milliarden Euro, die Goldwind von China zwischen 2018-2022 erhalten haben soll. Die Kommission befürchtet vorläufig, dass diese Subventionen die Stellung Goldwinds auf dem Markt der Windkraftanlagen derart verbessert, dass es den Wettbewerb auf dem EU-Binnenmarkt negativ beeinflusst. Erst der Abschluss der eingehenden Prüfung wird zeigen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

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