Gleiche Rechte für alle – auch bei Subventionen aus Drittstaaten

Was tun gegen drittstaatliche Subventionen, die den EU-Binnenmarkt verzerren? In einem kürzlich angenommenen Weißbuch schlägt die Kommission einige Maßnahmen vor, um einen fairen Wettbewerb auch mit Blick auf Investitionen aus dem EU-Ausland in EU-Unternehmen zu gewährleisten.

Zusammenfassend berichtet darüber die Pressemitteilung vom 17. Juni 2020. Das Papier wurde bereits in der Mitteilung der Kommission „Eine neue Industriestrategie für Europa“ vom 10. März 2020 angekündigt und folgt dem Auftrag des Europäischen Rates.

Zunehmend sei zu beobachten, dass durch drittstaatliche Subventionen der Erwerb von EU-Unternehmen erleichtert werde. Außerdem würden Investitionsentscheidungen, die Preispolitik der Begünstigten und öffentliche Vergabeverfahren zum Nachteil der subventionierten Unternehmen verzerrt.  Nach Auffassung der Kommission besteht bei finanziellen Investitionen öffentlicher Stellen aus dem EU-Ausland eine Regelungslücke. Bereits bestehende Handelsschutzregeln umfassten lediglich Warenexporte von Drittstaaten. Andere EU-Instrumente, wie die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und Handelsschutzmaßnahmen, würden durch die geplanten Maßnahmen der Kommission ergänzt, teilte Handelskommissar Phil Hogan mit.

Vor Erlass entsprechender legislativer Maßnahmen durch die Kommission haben Interessenträger im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 23. September 2020 Zeit, Stellungnahmen zu den Vorschlägen einzureichen. Zur Diskussion stellt die Kommission folgende Maßnahmen:

Das Weißbuch enthält drei einander ergänzende „Teilinstrumente“ sowie einen allgemeinen Ansatz zum Umgang mit drittstaatlichen Subventionen.

Das erste Teilinstrument zielt auf die Einführung eines allgemeinen Marktbeobachtungsinstruments ab, welches sämtliche Subventionen aus Drittstaaten mit potenziell marktverzerrender Wirkung umfassen soll. Ähnlich wie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV soll die Kommission oder auch die Behörde eines Mitgliedstaats auf einen Hinweis möglicher Binnenmarktverzerrung hin tätig werden und ggf. entscheiden, dass die Investition zurückzuzahlen, strukturelle oder verhaltensbezogene Abhilfe zu leisten oder dass das Unionsinteresse der Wettbewerbsverzerrung überwiegt und die Untersuchung einzustellen ist.

Das zweite Teilinstrument soll beim Erwerb von EU-Unternehmen greifen. Subventionsempfänger sollen keinen unfairen Vorteil beim Erwerb eines anderen Unternehmens oder von Unternehmensbeteiligungen erhalten. Die Subvention ist oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts vor Durchführung der Transaktion bei der Kommission anzumelden. Vor Bewilligung darf eine Transaktion nicht durchgeführt werden. Im Anschluss bewilligt die Kommission die Transaktion (auch etwa durch Bejahung eines Unionsinteresses), verpflichtet den Anmelder zu Maßnahmen, die Verzerrung wirksam zu beseitigen oder untersagt den Erwerb.

Das dritte Teilinstrument soll Bietern im Rahmen eines EU-Vergabeverfahrens die Möglichkeit geben, potenziell marktverzerrende drittstaatliche Zuwendungen zugunsten von Mitbewerbern an den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber zu melden. Bei einer unzulässigen Marktverzerrung würde der begünstigte Mitbewerber vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.

Bei der Gewährung von EU-Finanzhilfen und öffentlichen EU-Ausschreibungen schlägt die Kommission eine ähnliche Vorgehensweise wie im Rahmen des EU-Vergabeverfahrens vor, wenn an der Ausschreibung auch Unternehmen beteiligt sind, die durch eine Subvention eines Drittstaats begünstigt wurden und in der Folge in einer besseren Ausgangslage wären.

Die Kommission setzt mit dem nun vorgelegten Weißbuch ein deutliches Zeichen im Hinblick auf marktverzerrende Subventionen aus dem EU-Ausland. Auch in Zeiten zahlreicher mitgliedstaatlicher Zuwendungen an Unternehmen innerhalb der EU verliert die Kommission nicht aus dem Blick, dass Unternehmen auch über EU-Grenzen hinweg vor unfairen Wettbewerbsvorteilen ihrer Mitbewerber zu schützen sind.

*Dieser Beitrag wurde von Jasper Meyer während seiner Tätigkeit bei MWP verfasst.

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