Am 8. Juli 2020 genehmigte die Kommission die Bundesrahmenregelung Öffentlicher Personennahverkehr (Staatliche Beihilfe SA.57675). Auf Grundlage dieses über 6 Milliarden umfassenden Programms können Corona-geschädigte Unternehmen des ÖPNV einen Ausgleich erhalten.
Hintergrund
Die Eindämmungsmaßnahmen der Länder zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona haben zur phasenweisen bundesweiten Einstellung des Schulbetriebs geführt. Verbunden mit dem Übergang zum Homeoffice in vielen Betrieben reduzierte sich der Pendlerverkehr durchschnittlich zwischen 70-90% im Vergleich zur Vorjahresperiode. Die Aufrechterhaltung des ÖPNV war jedoch insbesondere für den Erhalt der Mobilität von Menschen, die keinen Zugang zu alternativen Verkehrsmitteln haben und auch für Beschäftigte in Gesundheitsberufen erforderlich. Die Liquiditätssituation wird durch zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Infektionsprävention – insbesondere eine verbesserte Reinigung von Fahrzeugen, die Bereitstellung von Desinfektionsmaterial, Schutzausrüstung für das Personal etc. – zusätzlich belastet. In vielen Fällen übersteigt daher der notwendige Finanzbedarf das Defizit, das auf Grundlage einer ex-ante Vereinbarung zur Ausgleichsleistung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DawI) basiert.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt nach der Bundesrahmenregelung ÖPNV sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen in Deutschland, soweit sie eine entsprechende Genehmigung für Personenbeförderung haben und einen Corona-bedingten Schaden nachweisen können. Eine Antragstellung ist bis zum 30. September 2020 möglich.
In welcher Form können Beihilfen gewährt werden?
Die Beihilfen werden in Form von Zuschüssen durch Länder oder Gemeinden gewährt. Dabei erfolgt die Ausgleichszahlung zum Teil über die sogenannten „Regionalisierungsmittel“. Das geschätzte Gesamtbudget der Regelung beläuft sich auf ca. 6,1 Mrd. EUR. Der Corona-bedingte Schaden kann für einen Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2020 ausgeglichen werden.
Dafür ist eine Vergleichsrechnung mit der entsprechenden Periode im Vorjahr vorzunehmen, bei der Differenz sind jedoch ersparte Aufwendungen z.B. aufgrund von eingesparten Personal- und Kraftstoffkosten zu berücksichtigen. Sind die Vorjahreszahlen nicht verfügbar, kann auch auf die Planzahlen für 2020 zurückgegriffen werden. Ein Schadensausgleich ist dabei bis zu 100% möglich. Nach der Genehmigung der EU-Kommission dürfen die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen nicht mit anderen Beihilfen für die gleichen beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn damit der Gesamtbetrag des Schadens überschritten wird.
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede & Partner
Ergänzung zu meinem gestrigen Kommentar zum Thema „Neun-Euro-Ticket“ und mögliche Nachfolger: Kann es sein, dass Rechtsgrundlage Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1370/2007 ist?
Frank Litza, Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
Lieber Herr Litza, vielen Dank für Ihren Kommentar. Über eine rege Diskussion zu diesem aktuellen Thema würden wir uns sehr freuen. Ihr Team vom BeihilfenBlog