Viele Fluggesellschaften waren während der Corona-Pandemie aufgrund der Reisebeschränkungen in Schieflage geraten und mussten mit Hilfe staatlicher Unterstützung gerettet werden. Der Fall Condor – in dem am 8.4.2024 erneut das EuG zu entscheiden hatte – hat darüber hinaus einige weitere Besonderheiten zu bieten:
Was bisher geschah:
Bereits vor der Corona-Krise im Jahr 2019 musste Condor mit einem durch den Bund und das Land Hessen verbürgten Kredit der KfW unterstützt werden, nachdem die damalige Muttergesellschaft Thomas Cook Insolvenz angemeldet hatte. Diese Rettungsbeihilfe wurde von der Kommission mit Beschluss vom 14.10.2019 (staatliche Beihilfe SA.55394) genehmigt. Die von Ryanair übliche Klage wurde von dem Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 18.05.2022 in der Rs. T-577/20 abgewiesen (Lesen Sie gern dazu auch diesen Blogbeitrag.)
Ryanair hatte gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
Condor wurde mit Hilft dieser Rettungsbeihilfe saniert und war auf der Suche nach einem Investor. Die geplante Übernahme durch die polnische Luftfahrtholding PLG wurde aufgrund deren eigenen pandemiebedingten Schwierigkeiten im Frühjahr 2020 abgesagt. Mit Hilfe erheblichen Kosteneinsparungs- und tiefgehender Sanierungsmaßnahmen gelang es Condor trotzdem das im Herbst 2019 eröffnete Schutzschirmverfahren bereits Ende 2020 zu verlassen. Mitte des Jahres 2020 übernahm dann der Vermögensverwalter Attestor 51% an der Airline. 49 % hält weiterhin die SG Luftfahrtgesellschaft GmbH.
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie hatten zuvor die Gewährung weiterer staatlicher Mittel erforderlich gemacht. So hatte die Europäische Kommission mit Beschluss vom 26.04.2020 (Staatliche Beihilfe SA.56867) ein staatlich garantiertes Darlehen in Höhe von 550 Mio. Euro als Ausgleich für die pandemiebedingten Schäden zugunsten von Condor auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit B AEUV genehmigt.
Auch dieser Kommissionsbeschluss wurde von Ryanair angefochten und mit Urteil vom 9.06.2021 in der Rs. T-665/20 vom EuG aufgrund unzureichender Begründung für nichtig erklärt.
Nun lag der Ball wieder im Feld der Kommission. Diese erließ – jedoch ohne zuvor ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen – am 26.07.2021 auf Grundlage einer nachträglichen Analyse des tatsächlich entstandenen Schadens und dem EuG-Urteil einen erneuten Beschluss (Staatliche Beihilfe SA.56867).
In diesem Beschluss entschied die Kommission, dass Hilfen, die über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehen, inklusive Zinsen zurückgezahlt werden sollten und genehmigte gleichzeitig 321,2 Millionen Euro, um eine weitere Restrukturierung der Airline zu unterstützen. Konkret beinhaltete diese genehmigte Beihilfe ein Darlehen iHv. 144,1 Mio. EUR als Ausgleichsleistungen für die pandemiebedingten Umsatzeinbußen zwischen dem 17.03. und dem 31.12.2020. Darüber hinaus sah die Genehmigung 60 Mio. EUR in Form einer Abschreibung auf einen Teil der bestehenden Kredite als Ausgleich für Schäden, die zwischen dem 01.01. und dem 31.05.2021 entstanden waren, vor. Darüber hinaus durfte Deutschland Condor in Form von zwei weiteren Abschreibungen in Höhe von 90 und 20,2 Mio. EUR als Teil des Restrukturierungsplans unterstützen.
Es dürfte niemanden überraschen, dass Ryanair auch gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage beim EuG eingelegt hat.
Urteil des EuG vom 8.05.2024
In seinem Urteil vom 8.05.2024 in der Rs. T-28/22 erklärt das Gericht den o.g. Beschluss der Kommission für nichtig. Das Gericht gibt dem Antrag von Ryanair auf Nichtigerklärung des Beschlusses statt, stellt aber klar, dass Ryanair den Beschluss nur insoweit anfechten kann, als die Airline damit ihre Verfahrensrechte im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens geltend machen will. Dagegen kann Ryanair die Rechtmäßigkeit des Inhalts des Beschlusses nicht beanstanden. Ryanair hat nämlich nicht nachgewiesen, dass ihre wettbewerbliche Stellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigen werden könne und dass Ryanair mithin vom Beschluss der Kommission individuell betroffen sei.
Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass nach Ansicht des EuG die Kommission die Beihilfe nicht ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens hätte genehmigen dürfen. Die von Ryanair im Rahmen der beihilferechtlichen Prüfung der Kommission übermittelten Information waren nach Ansicht des Gerichts ausreichend, um bei der Kommission Bedenken zu hegen, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätte.
Im Rahmen des Urteils steigt das Gericht in die vertiefte Prüfung von Rn. 67 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ein. Für Beihilfe-Fans spannend zu lesen, für alle anderen hier verkürzt:
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden nur Unternehmen gewährt, die sich in Schwierigkeiten befinden. Diese Art von Beihilfen sind regelmäßig mit einer erheblichen Auswirkung auf den Wettbewerb verbunden, da die Betroffenen ohne die staatliche Hilfe aus dem Markt ausscheiden dürften. Daher ist die Genehmigung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen stets mit einer Reihe von Auflagen verbunden. Dazu gehört u.a. auch eine angemessene Lastenverteilung im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Verlusten des Unternehmens. Nach Rn. 66 der Leitlinien beinhaltet eine angemessene Lastenverteilung, dass Anteilseigner und ggf. nachrangige Gläubiger Verluste in voller Höhe ausgleichen müssen. Erst an zweiter Stelle sollte sich der Staat am Verlustausgleich beteiligen.
Rn. 67 konkretisiert eine angemessene Lastenverteilung dahingehend, dass staatliche Beihilfen, die die Eigenkapitalquote des begünstigten Unternehmens verbessern, dem Staat einen Anteil am künftigen Wertgewinn des Beihilfenempfängers zusichern müssten, der angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapitals des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist.
In Rn. 65 finden sich drei Beispiele für staatliche Beihilfen, die geeignet sind, die Eigenkapitalposition eines Unternehmens zu stärken: Zuschüsse, Kapitalzuführungen und Schuldenabschreibungen.
Das von der Kommission zugunsten von Condor zu prüfende Restrukturierungspakets enthielt Maßnahmen in Form einer teilweisen Abschreibung von Schulden, so dass es sich nach Ansicht des Gerichts dabei um eine Maßnahme mit Auswirkung auf die Eigenkapitalposition des Unternehmens iSd. Rn. 67 handelt. Die Kommission hatte die Anforderungen an Rn. 67 im Rahmen ihres Beschlusses jedoch nicht geprüft.
Im Weiteren ging es insbesondere um die Frage, inwieweit sich die Satzpassage „angesichts des Verhältnisses zwischen dem Betrag des zugeführten staatlichen Kapitals und dem verbleibenden Eigenkapitals des Unternehmens nach Berücksichtigung von Verlusten angemessen ist“ am Ende der Rn. 67 nur auf Kapitalerhöhungen und damit nicht auf Schuldabschreibungen bezieht.
Im Rahmen einer ausführlichen wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung kommt das Gericht zu folgendem Verständnis:
Die in Rn. 66 enthaltende Verpflichtung zur Verlustübernahme durch den Empfänger und seiner Anteilseigner vor Eingreifen des Staates und die mit der staatlichen Unterstützung verbundene Partizipation an der künftigen Entwicklung des Unternehmens (Rn. 67) verstärken und ergänzen sich gegenseitig, um künftig die Profitabilität des Unternehmens sicherzustellen. Daher ist aus Sicht des Gerichts kein legitimer Grund ersichtlich, bestimmte Arten von Beihilfen vom Anwendungsbereich der in Rn. 67 vorgesehenen Verpflichtung (Beteiligung am künftigen Wertgewinn) auszunehmen.
Das Ziel der Rn. 67 könnte nach Ansicht des EuG auch nicht vollständig erreicht werden, wenn bestimmte Beihilfemaßnahmen mit Auswirkungen auf das Eigenkapital – wie etwa die Schuldabschreibung – von dem Anwendungsbereich dieser Randnummer ausgeschlossen wären. Das gelte auch für Konstellationen, in denen der Staat nicht an dem Kapital des begünstigten Unternehmens beteiligt ist. In einem solchen Fall könnte der Staat z.B. durch einen variablen Zinssatz für den nicht abgeschriebenen Teil seiner Forderung, der sich in dem Maß erhöht, in dem der Wert des Empfängers zunimmt oder die Erträge steigen, mittelbar am Wertzuwachs des begünstigten Unternehmens partizipieren.
Im Ergebnis ist jetzt also die Kommission gefragt, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, um sich dabei an der Auslegungshilfe des Gerichts zu Rn. 67 abzuarbeiten. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt es dann für Beteiligte – damit auch für Condor und Ryanair – die Möglichkeit, eigene Stellungnahmen abzugeben. Wie auch immer der Beschluss der Kommission am Ende aussehen wird, es wird vermutlich nicht die letzte Runde in diesem Verfahren sein…
Diesen Beitrag verfasste Rechtsanwältin Gabriele Quardt in ihrer Zeit bei Müller-Wrede Rechtsanwälte