Ausstieg aus der Steinkohleverstromung bis Ende 2038 beihilferechtlich gesichert

Die EU-Kommission hat am 25.November 2020 weite Teile des deutschen Kohleausstiegsgesetzes, beihilferechtlich genehmigt. Mit Hilfe staatlicher Entschädigungszahlungen an die Betreiber von Steinkohleanlagen ist der Ausstieg aus der Kohleverstromung in Deutschland bis 2038 damit gesichert.

Das Kohleausstiegsgesetz aus dem Sommer 2020 bildet die Grundlage für die Stilllegung der Kohlekraftwerke bis spätestens 2038. Der Kohleausstieg ist damit nicht nur ein Meilenstein in der Energiewende. Er wird darüber hinaus auch den CO2-Ausstieg erheblich reduzieren und trägt damit nicht unwesentlich zur Erreichung der Klimaziele bei.

Mithilfe einer im Rahmen von Ausschreibungen gewährten Stilllegungsprämie (Steinkohlezuschlag) wird Deutschland die frühzeitige Stilllegung von Steinkohlekraftwerken fördern. Die besten Bieter werden von der Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt. Dieser Mechanismus soll mit Blick auf die Energieversorgungsicherheit in Deutschland eine geordnete Stilllegung der Kohlekraftwerke ermöglichen, ohne die Energieversorgung zu gefährden.

Diesen Entschädigungsmechanismus hat die Kommission beihilferechtlich unter die Lupe genommen. Offengelassen hat sie dabei die Frage, ob es sich bei dem Steinkohlezuschlag um eine Beihilfe handelt, hat diese aber auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit c AEUVE genehmigt. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass mit der Durchführung der wettbewerbsorientierten Ausschreibungsverfahren sichergestellt wird, dass die Entschädigung auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Da der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen eindeutig schwerer wiegt als etwaige beihilfebedingte Verfälschungen von Wettbewerb und Handel, hatte die Kommission bei der Genehmigung keine Bedenken. Der Beschluss wird, nachdem alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb unter der Fallnummer SA.58181 abrufbar sein.

Die Genehmigung kommt damit rechtzeitig vor dem Zuschlagstermin der ersten Ausschreibungsrunde im Dezember. Die erste von der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Sommer durchgeführte Ausschreibung kann damit wie geplant beendet und der Zuschlag erteilt werden. Die BNetzA wird zwischen 2020 und 2023 insgesamt sieben Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleine Braunkohlekraftwerken (unter 150 MW) veröffentlichen. Die für 2027 geplante letzte Ausschreibung muss nach dem Beschluss der Kommission jedoch entfallen. Die Kommission ist der Ansicht, dass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der dann bereits erfolgten Stilllegungen kein ausreichendes Wettbewerbsniveau mehr für die Ausschreibung gewährleistet werden kann. Damit steigt der Druck auf die Betreiber. Denn wenn nicht genügend Anlagen über Ausschreibungen vom Netz gehen, werden diese per Gesetz abgeschaltet.

Nicht Teil der Genehmigung ist die Entschädigung für Braunkohlekraftwerke. Die Kommission plant in diesem Zusammenhang die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens. Anders als bei der Steinkohle ist bei der Braunkohle aufgrund der geringen Anzahl von Marktteilnehmern keine wettbewerbliche Ermittlung der Entschädigungen über eine Ausschreibung möglich. Vielmehr ist eine Verhandlungslösung mit Entschädigungszahlungen und der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den betroffenen Unternehmen vorgesehen. Mit einer solchen Vereinbarung würden die Betreiber im Gegenzug für die Kompensation auf Klagen gegen das vorzeitige Abschalten verzichten. Diese Regelung wird sich die Kommission aus beihilferechtlicher Sicht noch genauer anschauen.

Aus Sicht der Bundesregierung ist die Entschädigung für die Steinkohlestilllegung ein wichtiges Signal, um Planungssicherheit für alle Beteiligte zu schaffen. Stadtwerke als Betreiber von Steinkohlekraftwerken haben jedoch bereits Kritik angemeldet. Sie sehen die Gefahr, dass die von ihnen aufgrund des politischen Willens der Beteiligten in den vergangenen Jahren zum Teil in erheblichem Umfang durchgeführten Investitionen im Rahmen der Ausschreibungsverfahren nicht abgedeckt werden und sehen erhebliche Verluste auf sich zukommen. Gleichzeitig werden Investitionen in CO2-neutrale Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) für die Stromversorgung notwendig. Das Bundeswirtschaftsministerium geht in seinem Monitoring Bericht zur Versorgungssicherheit davon aus, dass in Deutschland bis 2030 insgesamt 17 Gigawatt KWK-Anlagen auf der Basis von Gas gebaut werden müssen.

*Der Beitrag wurde zusammen mit Anna Lazarova während ihres Referendariats bei MWP verfasst 

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