Kommission genehmigt Beihilfe für Sportstadion Oldenburg – Maastrichter Straße nach Art. 107 Abs. 3 c) AEUV.

Hintergrund

Deutschland hat bei der Europäischen Kommission den Bau und Betrieb eines neuen Stadions in Oldenburg notifiziert. Das geplante Stadion soll hauptsächlich dem Profifußball des VfB Oldenburg dienen, aber auch für andere Sport-, Kultur- und Sozialveranstaltungen genutzt werden. Das derzeitige Stadion weist erhebliche strukturelle sowie standortbedingte Mängel auf, darunter Lärmbeschränkungen, unzureichende Parkmöglichkeiten, Verkehrsprobleme und Defizite bei der Sicherheit. Laut der Stadt Oldenburg wäre eine Sanierung des bestehenden Stadions aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll, da die wesentlichen Probleme vor allem auf die Lage des bisherigen Stadions zurückzuführen sind.

Das neue Stadion soll zunächst Platz für rund 10.000 Zuschauer bieten, mit der Möglichkeit einer Erweiterung auf bis zu 15.000 Plätze. Die Finanzierung des Stadionbaus erfolgt überwiegend durch öffentliche Mittel. Betreiberin wird die Stadion Oldenburg GmbH & Co. KG sein, die vollständig im Besitz der Stadt Oldenburg ist. Die Gesamtkosten für die Investition betragen rund 75,4 Millionen Euro. Zudem ist vorgesehen, dass Betriebskostenbeihilfen gewährt werden, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Finanzierungsdefizit richtet und zwischen 2,9 und 3,53 Millionen Euro variieren kann, abhängig vom Ligabetrieb.

Die Europäische Kommission stellt fest dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV zu qualifizieren sind (State Aid SA.122175 (2026/N) – Germany – New stadium Oldenburg; SA_122175_145.pdf). Dennoch bewertet sie die Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Im Einzelnen hat die Kommission folgendes geprüft:

Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV

Nach Auffassung der Kommission sind die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt. Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn ein Unternehmen durch staatliche Mittel einen Vorteil erhält, der geeignet ist, den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Als begünstigtes Unternehmen identifiziert die Kommission in erster Linie die Stadion Oldenburg GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft wird Eigentümerin und Betreiberin des neuen Stadions und vermietet die Anlage gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts an Dritte. Die Kommission wertet diese Tätigkeit als wirtschaftliche Betätigung, weshalb die Stadiongesellschaft als Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV einzustufen ist. Hinsichtlich des VfB Oldenburg verneint die Kommission eine mittelbare Begünstigung, obwohl dieser der Hauptnutzer des Stadions sein wird. Nach ihrer Auffassung, begründet in Rn. 45, zahlt der VfB Oldenburg eine marktübliche Miete an die Stadiongesellschaft; zudem steht ihm kein bevorzugtes Nutzungsrecht zu. Die Kommission stellt somit klar, dass nicht jeder Nutzer einer mit staatlichen Mitteln finanzierten Infrastruktur automatisch als Beihilfenempfänger gilt.

Auch die sonstigen Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV sieht die Kommission als erfüllt an. Die Stadiongesellschaft erhält durch die Finanzierung einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie die Investitionskosten nicht selbst tragen muss. Dieser Vorteil wird mit staatlichen Mitteln gewährt. Zudem kann eine Wettbewerbsverzerrung nicht ausgeschlossen werden, da das Stadion in Konkurrenz zu anderen Sport- und Veranstaltungsstättenbetreibern steht. Die Kommission hält auch eine Beeinträchtigung des Handels für möglich. Sie geht davon aus, dass Veranstaltungen im Stadion dazu führen können, Teilnehmer, Zuschauer und Sponsoren aus anderen Mitgliedstaaten anzuziehen, da der Markt für derartige Veranstaltungen unionsweit offen ist.

Durchführungsverbot Art. 108 Abs 3 AEUV

Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind staatliche Beihilfen grundsätzlich vor ihrer Durchführung bei der Kommission anzumelden. In Rn. 58 ihrer Entscheidung prüft die Kommission, ob die Stadt Oldenburg beziehungsweise der Mitgliedstaat Deutschland das Durchführungsverbot verletzt hat. Hintergrund hierfür ist, dass die Stadt Oldenburg bereits europaweite Vergabeverfahren durchgeführt, einen Generalunternehmer ausgewählt sowie einen Vertrag mit diesem abgeschlossen hat, bevor die Beihilfe bei der Kommission notifiziert wurde. Dies könnte einen Verstoß gegen das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV darstellen.

Die Kommission verneint einen solchen Verstoß jedoch. Entscheidend sei gewesen, dass der Vertrag zwischen dem Generalunternehmer und der Stadiongesellschaft unter die Bedingung der Genehmigung der Kommission geschlossen wurde. Das Auswahlverfahren war nach der Kommission lediglich eine vorbereitende Maßnahme und nicht die eigentliche Durchführung der Beihilfe. Nach der Kommission war damit noch kein endgültiger, unwiderruflicher Vorteil gewährt wurden. Die Vergabeentscheidung stellt somit noch keine automatisch Beihilfegewährung dar.

Vereinbarkeit der Beihilfe nach Prüfung des Art. 107 Abs 3 c) AEUV

Nachdem die Kommission festgestellt hat, dass es sich um eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV handelte, stellte sie die Frage, ob die Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 c) AEUV vereinbar sein könnte. Gemäß Art. 107 Abs. 3 c) AEUV können Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, wenn sie die Entwicklung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Gebiete fördern und die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maß beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn sowohl die positiven als auch die negativen Bedingungen vorliegen.

Zu den positiven Bedingungen zählen nach der Kommission, die Frage nach der wirtschaftlichen Tätigkeit, die gefördert wird, ob ein Anreizeffekt vorliegt und die Frage, ob die Maßnahme gegen anderen Unionsvorschriften verstößt. Als wirtschaftliche Tätigkeit identifiziert die Kommission den Betriebs Stadions und weitere Tätigkeiten des VFB Oldenburg, der Gastronomie oder andere Veranstalter. Die Kommission sieht deshalb einen Beitrag zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Bereich. Die Kommission sieht auch den Anreizeffekt als gegeben an. Die Sanierung des alten Stadions wäre wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen. Der Neubau war deswegen erforderlich. Auch die Betriebsbeihilfe habe ein Anreizeffekt, weil die erwartenden Betriebseinnahmen die Kosten voraussichtlich nicht vollständig decken.

Die Kommission stellt in Rn. 75 fest, dass eine Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht bestehen könnte, wenn sie gegen andere Vorschriften des Unionsrechts verstößt. Sie nimmt keine umfassende Prüfung anderen Vorschriften vor, sondern stellt lediglich klar, dass ein solcher Verstoß gegen andere Vorschriften ihr im vorliegenden Fall nicht bekannt ist. Im Rahmen der negativen Bedingungen prüft die Kommission die Auswirkungen der Beihilfe auf die betroffenen Märkte, die positiven Auswirkungen der Beihilfe und die möglichen negativen Auswirkungen. Anschließend nimmt sie eine Abwägung vor.

In der Abwägung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die möglichen Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen im Umfang und Intensität begrenzt und im Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Gemeinwohls angemessen sind. Hier hebt die Kommission insbesondere die Schaffung einer modernen Infrastruktur und die Förderung des lokalen Sports und der lokalen Unternehmen hervor. Damit sind nach Auffassung der Kommission die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 c) AEUV erfüllt und die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Folge für die allgemeine Praxis

Dass die Kommission weiterhin auch bei kleineren Stadien die Handelsbeeinträchtigung nicht ausschließt, ist keine große Überraschung. Sie bleibt damit ihrer Entscheidungspraxis treu.

Interessant ist dieser Kommissionsbeschluss dahingehend, dass die Kommission bestätigt, dass die Durchführung von Ausschreibungsverfahren und die Auswahl des Generalunternehmers vor Erlass der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission nicht gegen das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 verstößt.

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