Kommission genehmigt Beihilfe für Multifunktionsarena Würzburg

von Dr. Tobias Traupel, Becker Büttner Held, Rechtsanwälte

Die Europäische Kommission hat mit Datum vom 15. Juli 2026 Beihilfen in Höhe von 52 Mio. Euro für das Vorhaben einer Multifunktionsarena in Würzburg genehmigt und damit die inzwischen feste Kommissionspraxis einer grundsätzlich positiven beihilferechtlichen Bewertung derartiger Projekte bestätigt.

Seit dem wegweisenden Urteil des EuGH zur Flughafenfinanzierung „Aeroports de Paris“ (Rs. C-82/01) gefolgt von dem Urteil des EuGH zum „Flughafen Leipzig/Halle“ (Rs. C-288/11 P) steht fest, dass der früher häufig angenommen beihilfefreie Charakter der Finanzierung von Infrastruktureinrichtungen nicht mehr greift, wenn auf der Infrastrukturplattform ein – zumindest nicht völlig untergeordneter – wirtschaftlicher Betrieb erfolgt. Die Kommission folgt diesem Grundsatz auch bei der staatlichen Finanzierung anderer Infrastruktureinrichtungen (Mitteilung zum Beihilfebegriff, Rn.201 ff.). Beihilfefrei bleibt die Finanzierung einer Infrastruktur jedoch weiterhin, wenn die Handelsbeeinträchtigung aufgrund rein lokaler Auswirkungen ausgeschlossen werden kann.  (s. dazu u.a. den Blogbeitrag zum Kongresszentrum Ingolstadt).

Kann eine Beihilfe nicht ausgeschlossen werden, prüft die Kommission deren Vereinbarkeit regelmäßig auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AUEV – soweit kein Freistellungstatbestand der AGVO greift. Das zeigt das Beispiel der Genehmigung einer Einzelbeihilfe für die Entwicklung eines multifunktionalen Komplexes für Gesundheit, Bildung, Kultur und Unternehmensförderung in Vilnius durch Kommissionsbeschluss vom 31.03.2022 (Staatliche Beihilfe SA.62831 „Multifunctional Health, Education, Culture and Business Support Complex Vilnius“). 

Mit dem aktuellen Beschluss (Staatliche Beihilfen SA.120605) aus dem Juli 2026 hat die Kommission nun erneut eine Beihilfe für den Bau einer Multifunktionsarena auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV genehmigt. Dabei geht es um den Errichtung der Arena in Würzburg, deren Nutzung für Sportveranstaltungen, Konzerte und andere kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen ausgelegt ist und Platz für bis zu 7.000 Besucher bietet. Für dieses Vorhaben sind Maßnahmen iHv. 52 Mio. EUR geplant. Da damit der aktuelle Schwellenwert für die Anwendung von Art. 55 AGVO (gem. Art. 2 Abs. 1 lit. z) bb) AGVO liegt dieser bei 33 Mio. EUR oder Gesamtkosten über 110 Mio. EUR pro Vorhaben) überschritten wird, war auch hier eine Kommissionsgenehmigung auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV erforderlich.

Die Pressemitteilung lässt – wie in diesem Format auch zum Schutz von Vertraulichkeit üblich- keine Einzelheiten der Projektfinanzierung erkennen, so dass der Beschluss nur an Abwägungskriterien aus veröffentlichten Entscheidungen vergleichbarer Vorhaben abgeleitet werden kann.

Unabhängig hiervon lässt der Beschluss den erfreulichen Schluss zu, dass die Unterstützung solcher Veranstaltungsinfrastruktur, die – so steht zu vermuten – hier weit überwiegend kommerziell genutzt wird, auch in einer wirtschaftsstarken Region eines wohlhabenden Mitgliedstaates genehmigungsfähig ist. Das unterscheidet den hier vorliegenden Sachverhalt von demjenigen des oben zitierten Litauen betreffenden Kommissionsbeschlusses und ist keineswegs selbstverständlich, da Beihilfen zur Genehmigung einer Rechtfertigung bedürfen, die zur Vermeidung mit dem Beihilferecht unvereinbarer Wettbewerbsverzerrungen nur erteilt wird, wenn es für eine solche Multifunktionsarena einen Bedarf gibt, der nicht bereits durch private Wettbewerber abgedeckt wird. Hier war wohl in diesem Zusammenhang ausreichend, dass „die Arena… die Wirtschaft ankurbeln, Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen und den Sport- und Kultursektor in Würzburg und der Region Unterfranken stärken kann“. Das sind Kriterien, die schon die Grundanforderungen eines öffentlichen Zwecks zur haushaltsrechtlichen Rechtfertigung des Einsatzes öffentlicher Mittel erfüllen sollten.

Für die Genehmigung einer sog. Ad-hoc- Beihilfe auf Grundlage von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV bedarf es stets einer Abwägung mit den durch die Beihilfe ausgelösten Veränderungen der Handelsbedingungen, die im Ergebnis dieses Prozesses dem gemeinsamen Interesse (des Binnenmarktes) nicht zuwiderlaufen dürfen. Die Kommission hat daher Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahmen näher beleuchtet. Hierbei folgt sie einer ebenfalls gefestigten Fallpraxis. Um zu vermeiden, dass durch die finanzielle Unterstützung des Baus der Multifunktionsarena der Wettbewerb zu ausschließlich mit privaten Mitteln errichteten vergleichbaren Objekten durch die günstigeren Refinanzierungskonditionen des Investors oder Betreibers unangemessen verfälscht wird, hat sie geprüft – und wohl bestätigt -, dass das Projekt – mangels Wirtschaftlichkeit – von privaten Investoren so nicht würde realisiert werden können.

Schließlich hat sie wie ebenfalls in gefestigter Fallpraxis erforderlich, geprüft, ob der Betreiber der Arena durch die Beihilfe zur Finanzierung des Baus mittelbar begünstigt wird, etwa dadurch, dass die von ihm an den Investor zu entrichtende Nutzungs- oder Konzessionsvergütung geringer ist als marktüblich, weil der Investor selbst aufgrund der staatlichen Unterstützung für die Baukosten einen geringeren Refinanzierungsaufwand hat. Ein wichtiges Instrument, um solche Effekte auszuschließen, ist die Auswahl des Betreibers über ein offenes, diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren, wie es hier gewählt wurde. Dieses Wettbewerbsverfahren stellt sicher, dass der Betreiber mit dem für den Investor wirtschaftlichsten Angebot ausgewählt wird, das – wettbewerbstheoretisch – so ausgestaltet ist, dass es auf die geringste für eine mit marktüblichen Renditeerwartungen vereinbare Vergütung ausgerichtet ist, um die Chance auf den Zuschlag möglichst groß zu halten. 

Der Beschluss könnte die Beihilfekasuistik der Infrastrukturfinanzierung gerade für Projekte in wirtschaftsstarken Regionen um ein hilfreiches Beispiel ergänzen.  Auf die Veröffentlichung im Beihilferegister der Homepage der Generaldirektion Wettbewerb dürfen wir gespannt sein“

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