Jede Krise braucht Ihren Rahmen…Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen vor der Krise im Nahen Osten

Am 29.04.2026 hat die Kommission einen neuen befristeten Rahmen veröffentlicht, um die Auswirkungen des Nahost-Konflikts auf die europäische Wirtschaft abzufedern und hat damit – wie auch bereits in der Vergangenheit – schnell und präzise auf eine Krise reagiert. Der Middle Eastern Crises Temporary State Aid Framework (METSAF) bildet die beihilferechtliche Grundlage für die Genehmigung von Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten für Branchen, die aus Sicht der Kommission besonders von den gestiegenen Energiepreisen und der Beeinträchtigung der Lieferketten betroffen sind. Gleichzeitig sollen die Vorgaben des METSAF sicherstellen, dass kurzfristige und krisenbedingte Entlastungsmaßnahmen die langfristigen Ziele der Dekarbonisierung nicht konterkarieren.

Sektoren auf die der METSAF Anwendung findet

Aufgrund der gestiegenen Kraftstoff- und Düngemittelpreise gehört die Landwirtschaft zu einem der durch den Nahost-Konflikt besonders betroffenen Sektoren. Ebenfalls unter den Anwendungsbereich des METSAF fallen der Fischerei- und Aquakultur- und sowie der Landverkehrssektor (Schiene und Straße). Die Folge der erhöhten Dieselpreise wirken sich bereits jetzt auf die Verbraucherpreise aus. Werden die Kraftstoffpreise erneut erhöht, befürchtet die Kommission aufgrund des damit verbundenen weiteren Anstiegs der Betriebskosten den Wegbruch von Transportunternehmen und damit verbunden Engpässe in den Lieferketten. Neben dem Landverkehr ist auch der Seeverkehr insbesondere im Kurzstreckenverkehr vom Anwendungsbereich des METSAF umfasst.

Die Kommission weist für alle benannten Sektoren auf die neben dem METSAF bestehenden, bekannten beihilferechtlichen Instrumente hin wie z.B. die Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnungen in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr, den DawI-Freistellungsbeschluss und die De-minimis-Verordnungen.

Ausdrücklich ausgeschlossen von den Ausnahmeregelungen des METSAF ist der Flugverkehrssektor, der allerdings durch die gestiegenen Kerosinpreise ebenfalls erheblich belastet ist. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission die Mitgliedstaaten auf die Anwendung des DawI-Freistellungsbeschlusses, der allerdings nur Beihilfen für Flughäfen mit 300.000 Passagieren im Jahresdurchschnitt freistellt. Daneben besteht die Möglichkeit für Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete. Ob dieser Ansatz für die Branche ausreichend ist, wird sich zeigen.

Genehmigungsvoraussetzungen auf Grundlage des METSAF

Basierend auf Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV ermöglich der METSAF den Mitgliedstaaten die Anmeldungen von Beihilferegelungen, deren Mittelausstattung vorab geschätzt werden muss. Auf Grundlage dieser genehmigten Förderrichtlinien können die Bewilligungsstellen Einzelbeihilfen ohne weitere beihilferechtliche Einzelfallprüfung gewähren. Die Kommission wendet den METSAF auf Beihilfen an, die zwischen dem 1.3. und 31.12.2026 gewährt werden.

Die Grundlage für die Genehmigung fasst die Kommission in dem neuen Beihilferahmen zusammen. Neben dem grundsätzlich unterstellten Anreizeffekt, muss der nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV übliche Nachweis für die Angemessenheit, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Beihilfe erbracht sowie dargelegt werden, dass weder Wettbewerb noch Handel übermäßig beeinträchtigt werden.

Die konkreten Voraussetzungen des METSAF lassen sich für die o.g. Sektoren wie folgt zusammenfassen:

  • Beihilfen können in Form von Zuschüssen, Steuervergünstigungen, Vergünstigung in Bezug auf andere Zahlungen, Garantien, Darlehen sowie Eigenkapital gewährt werden. Bei der Gewährung in Form von Darlehen ist sicherzustellen, dass der Zinsvorteil der Finanzierungsinstitute an die Endkunden weitergegeben wird.
  • Die Beihilfe muss spätestens bis zum 31.12.2026 gewährt werden. Für Steuererleichterungen muss die Steuerlast bis spätestens zum 31.12.2026 angefallen sein.
  • Die Beihilfen dürfen grundsätzlich maximal nur 70% der Mehrkosten abdecken, die sich aus den unmittelbar von der Krise im Nahen Osten betroffenen Marktentwicklungen ergeben, wenn der relevante Referenzmarktpreis für Kraftstoff bzw. Düngemittel über dem geltenden historischen Referenzpreis liegt. Dieser ist jeweils von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage realistischer Annahmen und anerkannter Indizes zu ermitteln. Die Beihilfe wird für einen beihilfefähigen Zeitraum ab 1.03.2026 bis spätestens 31.12.2026 auf der Grundlage des aktuellen Kraftstoff- und Düngemittelverbrauchs oder des jüngsten Vorkrisenverbrauchs des Beihilfeempfängers gewährt.
  • Alternativ können Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Angemessenheit der Beihilfe unter Bezug auf Elemente wie z.B. Größe oder Art der Tätigkeit des Begünstigten eine allgemeine Schätzung des Kraftstoff- oder Düngemittelverbrauchs im betreffenden Wirtschaftszweig oder unter Bezugnahme auf andere einschlägige Kennziffern abstimmen. Einzelbeihilfen können bei dieser Varianten bis maximal 50.000 EUR pro Unternehmen gewährt werden.
  • Wird die Beihilfe in einer rückzahlungspflichtigen Form gewährt (z.B. Darlehen oder rückzahlbarer Zuschuss) können diese in andere nicht-rückzahlbare Formen wie Zuschüsse bis zum 30.6.2027 umgewandelt werden.
  • Enthält die rückzahlungspflichtige Beihilfe keine Umwandlungsoption besteht die Möglichkeit, bis zu 100% der ermittelten Mehrkosten zu übernehmen.
  • Große Unternehmen sind vom Anwendungsbereich des METSAF ausgeschlossen, wenn sie sich bereits im Geschäftsjahr, das dem 28. Februar 2026 vorausging, in Schwierigkeiten befanden. Kleine und Kleinstunternehmen nur insoweit, als dass über ihr Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
  • Eine offene Rückforderung von Beihilfen auf Grundlage eines Kommissionbeschlusses ist als sachlicher Grund zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarkeit der neuen Beihilfe geprüft wird.

Der METSAF räumt den Bewilligungsbehörden die Möglichkeit ein, den Empfängern der Beihilfe einen Vorschuss zu zahlen, bevor die einschlägigen Belege geprüft wurden. Dafür ist von den zuständigen Stellen ein konkretes Prüfverfahren festzulegen, das auch die Möglichkeit beinhaltet, eine Beihilfe ggf. spätestens sechs Monate nach Ablauf des beihilferelevanten Zeitraums zurückzufordern.

Änderungen im CISAF (Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie)

Die Mitteilung der Kommission zum METSAF beinhaltet auch Anpassungen im CISAF. Den CISAF hatte die Kommission als eine Grundlage für die Gewährung von Beihilfen zur Umsetzung der Klimawende erlassen. Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bestimmte Regelungen insbesondere für Unternehmen mit besonders hohem Energieverbrauch angesichts des steilen Anstiegs des Strompreises für einen befristeten Zeitraum mehr Flexibilität erfordern.

Die folgende Ausnahme von den Randnummern 120 und 125 CISAF kommen daher bis zum 31.12.2026 zur Anwendung: Die unter diesen Randnummern vorgesehene Flexibilität, die über die nach Abschnitt 4.5 des CID-Beihilferahmens zulässigen Beihilfehöchstbeträge hinausgeht, erfordert keine zusätzlichen Investitionen gemäß Rn. 121 CISAF für die zusätzliche Beihilfe, die wie folgt gewährt wird:

  • die Kommission betrachten Beihilfen als angemessen, wenn sie höchstens eine Ermäßigung des durchschnittlichen jährlichen Großhandelsmarktpreises in der Gebotszone, in der der Beihilfeempfänger angeschlossen ist, um 70 % decken, sofern alle anderen dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • nach Abschnitt 4.5 gewährte Beihilfen können mit nach Abschnitt 3.1 der EHS-Leitlinien gewährten Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbeihilfebetrag für denselben beihilfefähigen Verbrauch die Summe aus dem nach Abschnitt 3.1 der EHS-Leitlinien zulässigen Beihilfehöchstbetrag und 50 % des nach Randnummer 120 des CID-Beihilferahmens zulässigen Beihilfehöchstbetrags nicht übersteigt.

Die Kommission weist die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sektor oder Teilsektor, der nicht in der Liste gemäß Rn. 116 des CISAF aufgeführt ist, aber die einschlägigen Beihilfefähigkeitskriterien erfüllt, gemäß Rn. 117 des CISAF als beihilfefähig eingestuft und damit der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelungen auf weitere Sektoren ausgeweitet werden kann.

Überwachung und Berichterstattung

Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 EUR (im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion und im Fischereisektor ab 10.000 EUR) sind innerhalb von sechs Monaten ab Gewährung im Transparenzregister der Kommission anzuzeigen. Im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen besteht diese Pflicht innerhalb eines Jahres ab dem Abgabetermin der Steuererklärung.

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