Schon sind sie da: Die neuen De-minimis-Verordnungen
Gerade noch im Blog besprochen, jetzt schon im Amtsblatt: Die Verordnungen 2023/2831 (De-minimis) und 2023/2832 (DaWi-De-minimis). Viel Spaß beim Lesen und Anwenden!
Gerade noch im Blog besprochen, jetzt schon im Amtsblatt: Die Verordnungen 2023/2831 (De-minimis) und 2023/2832 (DaWi-De-minimis). Viel Spaß beim Lesen und Anwenden!
Die Europäische Kommission hat am 13. Dezember 2023 die langersehnte De-minimis-Verordnung beschlossen. Knapp noch auf der Zielgeraden: Die bisherige De-minimis Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 findet nur noch bis zum 31. Dezember diesen Jahres Anwendung.
Bereits am 23.03.2022 hat die Kommissionen einen ersten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine veröffentlicht (siehe zum Inhalt des Befristeten Krisenrahmens auch Befristeter Krisenrahmen für Beihilfen infolge des Ukraine Kriegs). Dieser unterlag seither mehreren Änderungen.
Im Rahmen einer Vorlagefrage des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik hatte sich der EuGH in der Rs. C-700/22 mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht auch nach Ablauf der Verjährungsfrist des Art. 17 Abs. 1 VO 2015/1589 von 10 Jahren zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet ist.
Der EuGH hat die Rechtssache C-466/21 zum Flughafen Frankfurt/Hahn genutzt, um in seinem Urteil vom 14.09.2023 die Klagebefugnis gegen Beschlüsse der Kommission in Beihilfesachen schematisch darzustellen (und einzuschränken).