Voraussetzung für eine Notifizierung auf Grundlage Art. 107 Abs. 2b

Bereits am 12.03.2020 hat die Kommission auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 lit b AEUV innerhalb von 24 Stunden eine Beihilferegelung Dänemarks genehmigt, mit der Dänemark private Eventveranstalter unterstützen will, die Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern organisieren oder Veranstaltungen aller Größen, die sich an bestimmte COVID-19-bezogene Risikogruppen richten (Staatliche Beihilfe SA. 56685). 

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Erstes deutsches Beihilfepaket von der Kommission genehmigt

Heute hat Bundeskabinett ein milliardenschweres Hilfspaket für die Unterstützung von Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise verabschiedet. Bereits am 19.03.2020 hatte die Kommission das von Deutschland notifizierte Programm auf Basis des vorrübergehenden Beihilferahmens genehmigt und damit das beihilferechtliche „Go“ für die Maßnahmen gegeben.

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Beihilferechtlicher Werkzeugkasten in Zeiten von Corona

Die Anwendung des EU-Beihilfenrechts ist in der Corona-Krise nicht ausgesetzt. Dies mag manchen verwundern, ist aber für den langfristigen Erhalt des Binnenmarktes, zur Vermeidung eines Subventionswettlaufs sowie einer hoffentlich baldigen Rückkehr zu strukturierten Wettbewerbsverhältnissen die richtige Entscheidung.

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Temporärer Beihilfenrahmen in der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat ein milliardenschweres Rettungspaket zur Bewältigung der Corona-Krise geschnürt. Bei diesen staatlichen Mitteln dürfte es sich überwiegend um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV handeln. Die Kommission hat am 19.3.2020 einen temporären Beihilfenrahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise veröffentlicht.

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