Erste Rückmeldung aus Luxemburg zu lokalen Sachverhalten

Bereits am 14. Mai 2019 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) ein Urteil in der Rs. T-728/17 erlassen. Inhaltlich ging es um die staatliche Finanzierung des Hafens Komunala Izola durch die slowenischen Behörden und dabei insbesondere um den Ausschluss der Handelsbeeinträchtigung bei Maßnahmen mit rein lokaler Auswirkung.

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Entwurf der Rückforderungsmitteilung – viel Schönes dabei?

Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest, erlässt sie einen Negativbeschluss. Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates sind verpflichtet, diese rechtswidrige Beihilfe zuzüglich Zinsen von dem oder den Begünstigten nach Art. 16 VO 2015/1589 zurückzufordern.

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Die Kür der Champions

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier verlautbart im Rahmen seiner Nationalen Industriestrategie 2030 im Wesentlichen Anforderungen an die europäische Industrie- und Wettbewerbspolitik. Die Unterordnung Europäischer Strategien und Ziele unter das nationale Interesse mag eine Referenz an den euroskeptischen Zeitgeist oder nur eine Ungeschicklichkeit bei der Wahl von Titel und Untertitel sein. Der Umstand, dass der letzte Politiker, der eine Agenda hatte und diese mit einer runden Jahreszahl versah, zwar Recht hatte, seine Partei aber auf diese Agenda nicht mehr angesprochen zu werden wünscht, hat Peter Altmaier jedenfalls nicht abgehalten.

Ungeachtet aller nahe liegender Polemik verdient das 16seitige Papier, das weder Vollständigkeit noch ungeteilte Zustimmung beansprucht, eine inhaltliche Befassung auch aus dem Blickwinkel des EU-Beihilferechts.

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AGVO, De-minimis & Co.: Two more years, at least!

Im europäischen Beihilfenrecht begann das Jahr 2019 mit Neuigkeiten zur Zukunft einiger bedeutender Vorschriften: Wie die Kommission in einer Pressemitteilung vom 07. Januar 2019 bekanntgab, sollen sieben Rechtsakte des Beihilfenrechts, die allesamt 2020 ausgelaufen wären, um zwei Jahre verlängert werden. Die prominentesten der betroffenen Rechtstexte sind die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die De-minimis-Verordnung.

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Unmöglichkeit der Beihilfenrückforderung bleibt fast immer unmöglich!

Stellt die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt fest, hat sie grundsätzlich den betroffenen Mitgliedstaat zur Rückforderung dieser Beihilfe zu verpflichten. Dies folgt nicht nur aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH sondern auch aus Art. 16 Abs. 1 der Beihilfenverfahrensverordnung (VO 2015/1589). Die Beihilfenrückforderung ist die logische und normale Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beihilfen und zielt auf die Beseitigung der durch die rechtswidrige Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung ab. Von der Anordnung bzw. der Durchsetzung der Rückforderung kann die Kommission daher nur in Ausnahmefällen und nur unter sehr engen Voraussetzungen absehen. Dies wird einmal mehr durch das am 6. November 2018 ergangene Urteil der großen Kammer des EuGH in den verbundenen Rechtssachen „Scuola Elementare Maria Montessori Srl“ (C-622/16 P, C-623/16 P) und „Pietro Feracci“ (C-624/16 P) verdeutlicht. Der Gerichtshof bestätigt zwar, dass die Kommission im Fall einer bereits im förmlichen Prüfverfahren festzustellenden absoluten Unmöglichkeit der Beihilfenrückforderung bereits auf deren Anordnung verzichten muss. Die Hürden für den Beleg eines solchen Ausnahmefalls sind allerdings hoch – und zwar sowohl für den betroffenen Mitgliedstaat als auch für die Kommission.

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