Beihilfenanzeiger 2016 : 95% der Beihilfen fallen unter den Anwendungsbereich der AGVO

Diese Woche hat die Kommission den jährlich erscheinenden Beihilfenanzeiger für das Jahr 2016 veröffentlicht. Dieser erfasst alle in Kraft befindlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten unterschiedlicher Sektoren. Ausgenommen sind lediglich Beihilfen zugunsten des Schienenverkehrs und zugunsten von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DawI). (mehr …)

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Aktuelle Rechtsprechung zur Bindungswirkung von Eröffnungsbeschlüssen der Kommission für nationale Gerichte

Nach der Rechtsprechung des EuGH obliegt die Kontrolle im Beihilfenrecht gemeinschaftlich der Kommission und den nationalen Gerichten. Beide haben dabei unterschiedliche, sich ergänzende Rollen. So liegt das Prüfungsmonopol für die Vereinbarkeitsprüfung einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bei der Kommission. Für die nationale Wahrung der Rechte einzelner bei eventuellen Verstößen gegen das Durchführungsverbot ist der nationale Richter zuständig. Möchte sich also ein Wettbewerber gegen eine mutmaßliche Beihilfe zugunsten eines Konkurrenten beschweren, kann er dies zum einen im Rahmen einer Beschwerde bei der Generaldirektion Wettbewerb tun. Zum anderen besteht für ihn die Möglichkeit, vor einem deutschen Gericht eine Konkurrentenklage zu erheben. Betroffene können dabei von beiden Beschwerdemöglichkeiten auch parallel Gebrauch machen.

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Flughafen Lübeck – Urteil des EuGH vom 21.12.2016 – Entwarnung für die Selektivität von Entgeltordnungen

Kurz vor Weihnachten hat der EuGH in der Rs. C-524/14 P für die meisten wenig überraschend das Urteil des EuG (Rs. T-461/12) in Sachen Flughafen Lübeck bestätigt. Unabhängig von dem konkreten Verfahren bringt dieses Urteil Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Frage der Selektivität von Entgeltordnungen öffentlicher Infrastrukturen. Deutlich macht der EuGH, dass nicht jede Maßnahme, mit der ein öffentliches Unternehmen die Bedingungen für die Nutzung seiner Güter oder Dienstleistungen festlegt, automatisch eine selektive Maßnahme ist. Das Vorliegen der Selektivität im Sinne des Art. 107 Abs.1 AEUV muss vielmehr auf Grundlage des für Steuer- und Abgaberegelungen entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas im Einzelfall untersucht werden.

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