Das Funding Gap bei Infrastrukturprojekten

Staatliche Beihilfen für Infrastrukturprojekte prüft die Europäische Kommission mithilfe der Funding Gap Methode. Das Funding Gap oder „Kapitalkosten-Finanzierungslücke“ bezeichnet den Betrag, um den die Investitionskosten den Kapitalwert der Investition übersteigen.

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© Christoph von Donat

Das Funding Gap wird sowohl herangezogen, um festzustellen, ob das Projekt ohne die staatliche Beihilfe nicht verwirklicht würde (Anreizeffekt) als auch bei der Prüfung, ob die Beihilfe der Höhe nach auf das notwendige Mindestmaß begrenzt ist. Das Funding Gap ist damit ein elementarer Baustein der Vereinbarkeitsprüfung.

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Beihilferecht vs. Bail-out-Verbot

I.
Das Urteil des Gerichts in Rs. T-427/12 – Österreich/Kommission markiert eine Etappe in der juristischen Auseinandersetzung um die Verstaatlichung des mittlerweile zerschlagenen Hypo Alpe Adria Bankkonzerns. Soweit erkennbar erstmalig hat sich die Europäische Rechtsprechung dabei – wenn auch nur ganz am Rande – mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Beihilfengenehmigung der Kommission gegen das Bail-out-Verbot des AEUV verstößt. Wie erklärt sich das Zusammentreffen zweier so unterschiedlicher Regelungsbereiche?

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Ein Schiff wird kommen… Was ist aber wenn`s zwei werden?

In dem Verfahren „Fred Olsen“ (SA.36628) musste sich die Kommission damit auseinandersetzen, ob in der exklusiven Nutzung eines staatlich betriebenen Hafens eine Beihilfe liegt und wie beihilferechtlich damit umzugehen ist, wenn sich ein zweites Unternehmen um die Nutzung dieses Hafens bewirbt. Der verfahrensabschließende Beschluss vom 08.12.2015 enthält einige interessante Ausführungen zu den Anforderungen an die beihilfefreie Nutzung öffentlich finanzierter Hafeninfrastrukturen. Er lässt allerdings auch einige Fragen offen. (mehr …)

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Compliance im Beihilfenrecht

Bereits seit der Einführung der IDW Standards PS 700 im Jahr 2012 lag es irgendwie in der Luft, dass das Thema Compliance auch das Beihilfenrecht erreichen würde. Seither waren insbesondere öffentliche Unternehmen offiziell gehalten, staatliche Unterstützungen beihilferechtlich zu bewerten, um die daraus resultierenden Risiken im Jahresabschluss abzubilden. Die betroffenen Unternehmen begannen also nach und nach sich mit dem Thema Compliance zu beschäftigen. Aktuell hat jetzt aber die in 2014 in Kraft getretene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) die Entwicklung von Compliance im Beihilfenrecht auf Seiten der Beihilfengeber vorangetrieben. Mit der AGVO ist den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung in der Beihilfenkontrolle übertragen worden. Um dieser Verantwortung bestehend aus Transparenz- und Kontrollpflichten gerecht zu werden, hat nun das zuständige Referat des Bundeswirtschaftsministerium (BMWi–EA 6) Nägel mit Köpfen gemacht und ein Compliance Management System im Beihilfenrecht entwickelt.

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„Only in Belgium“

Im Kampf gegen illegale Steuervorteile für multinationale Konzerne hat die EU-Kommission Anfang dieser Woche nun auch eine belgische Regelung für unzulässig erklärt (Staatliche Beihilfe SA.37667, (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-42_de.htm). Seit 2013 untersucht die EU-Kommission nunmehr, ob einzelne Mitgliedstaaten, die an sich legalen rechtsverbindlichen Steuervorabentscheide (sog. „Taxrulings“) zur Gewährung unzulässiger selektiver Vorteile missbrauchen. Auslöser für die Überprüfungen war die sogenannte LuxLeaks-Affäre. Ende 2014 hatte ein internationales Recherchenetzwerk hunderte von Fällen aufgedeckt, bei denen multinationale Konzerne in Luxemburg von auf Grundlage von Taxrulings ihre Steuerpflicht reduzieren konnten.

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